4. Die ehemalige Arbeitgeberin ist passivlegitimiert, soweit die Versicherten eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen, ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht ( BGE 129 V 321 Erw. 3.1).