2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Die Kernkraftwerk X.________ AG schloss auf Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kernkraftwerk X.________ AG im Sinne eines Teilentscheides, den versicherten Lohn der Kläger unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden (Entscheid vom 17. November 2003).