{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-118-03_2004-06-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=20.05.2004&to_date=08.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=90&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-06-2004-B_118-2003&number_of_ranks=259", "Checksum": "8e2198c2c66cf9a4a9044e3f4a858c30"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 118/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.06.2004 B 118/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.06.2004 B 118/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.06.2004 B 118/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:57:33", "Checksum": "d81f6085caac45cd4e622500e6769b81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.06.2004 B 118/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\nDie ehemalige Arbeitgeberin ist passivlegitimiert, soweit die Versicherten eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss\nArt. 66 Abs. 3 BVG geltend machen, ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht (\nBGE 129 V 321 Erw. 3.1).\n5.\nDie Vorinstanz hat die im Rahmen der obligatorischen Versicherung geltenden Bestimmungen über den Mindestlohn und den koordinierten Lohn (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie\nArt. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit\nArt. 5 Abs. 2 AHVG,\nArt. 7 lit. a AHVV sowie\nArt. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich zustehenden Gestaltungsfreiheit (\nArt. 49 BVG;\nBGE 115 V 109 Erw. 4b). Richtig wiedergegeben hat sie auch Art. 18 der Statuten der PKE betreffend die Grundlagen zur Berechnung der Leistungen sowie die Rechtsprechung zur Auslegung von Reglementen nach dem Vertrauensprinzip (\nBGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).\n6.\n6.1 Nach der Rechtsprechung, welche von den Parteien - obschon publiziert - nicht ins Feld geführt wird, bedarf es, um den Grundsatz einzuschränken, wonach Schichtzulagen zum AHV-pflichtigen Einkommen gehören und demgemäss Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes bilden (\nArt. 7 Abs. 2 und Art. 8 BVG in Verbindung mit\nArt. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2,\nArt. 5 Abs. 2 AHVG und\nArt. 7 AHVV), einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in welcher die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 41).\n6.2 Es ist unbestritten, dass von Gesetzes wegen, d.h. im Obligatoriumsbereich, der Ausschluss der Schichtzulagen vom versicherten Verdienst nicht zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes führte. Es fragt sich somit, wie das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den massgebenden Lohn umschreibt.\nDie Statuten der PKE schliessen nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Schichtzulagen nicht ausdrücklich vom versicherten Einkommen aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Art. 18 der Statuten zutreffend ist. Entscheidend ist, dass es an einer konkret formulierten Reglementsbestimmung fehlt, in welcher die nicht einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt sind. Dies ist aber nach der in Erw. 6.1 hievor zitierten Rechtsprechung, welche auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, Voraussetzung, um die Schichtzulagen vom versicherten Verdienst auszunehmen (was im Rahmen von Art. 49 BVG grundsätzlich durchaus möglich wäre, wie die Vorinstanz und vernehmlassungsweise die PKE zu Recht ausführten). Dies unabhängig davon, dass die einzelnen Unternehmungen der PKE als Grundlage für die Versicherung einen Anteil am festen jährlichen Einkommen melden.\nDer kantonale Entscheid erweist sich mithin im Ergebnis als richtig, so dass darauf verzichtet werden kann, auf die Argumente der Parteien (inklusive die in den Akten enthaltenen Berechnungsbeispiele) näher einzugehen. Es braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens auch nicht geprüft werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden ist.\n7.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).\nDie beigeladene Vorsorgeeinrichtung hat sich dem Antrag der unterliegenden Arbeitgeberin angeschlossen, weshalb auch ihr praxisgemäss Kosten aufzuerlegen sind (in\nBGE 127 V 377 nicht publizierte Erw. 8a). Es rechtfertigt sich, die Kosten anteilsmässig zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der PKE zu überbinden.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Pensionskasse Energie auferlegt.\n3.\nDie Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Pensionskasse Energie zugestellt.\nLuzern, 3. Juni 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:\ni.V."}