{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-118-03_2004-06-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=20.05.2004&to_date=08.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=90&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-06-2004-B_118-2003&number_of_ranks=259", "Checksum": "8e2198c2c66cf9a4a9044e3f4a858c30"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 118/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.06.2004 B 118/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.06.2004 B 118/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.06.2004 B 118/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:57:33", "Checksum": "d81f6085caac45cd4e622500e6769b81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.06.2004 B 118/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 118/03\nUrteil vom 3. Juni 2004\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar\nParteien\nKernkraftwerk X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Menzi, Römerstrasse 14, 4603 Olten,\ngegen\n1. F.________,\n2. L.________,\nBeschwerdegegner,\nbeide vertreten durch lic. iur. Melania Lupi Thomann, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn\n(Entscheid vom 17. November 2003)\nSachverhalt:\nA.\nF.________ arbeitete seit 1. November 1974 bis zu seiner Pensionierung am 31. August 2001, L.________ seit 1. Juni 1990 bis 31. Mai 2001 bei der Kernkraftwerk X.________ AG. Sie waren bei der Pensionskasse Energie (PKE; früher Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke) im obligatorischen und überobligatorischen Bereich vorsorgeversichert. Am 22. Mai 2000 fand eine Sitzung zwischen der Direktion der Kernkraftwerk X.________ AG und Vertretern der Kernkraftwerk-Betriebspersonal-Vereinigung (KKBV) statt. Die KKBV verlangte damals, die den Arbeitnehmern ausgerichteten Schichtzulagen seien fortan in der zweiten Säule zu versichern. Im Juli 2000 reichten die verschiedenen Sektionen des KKBV den Direktionen der jeweiligen Kernkraftwerke einen schriftlichen Antrag ein, die Schicht- und Funktionszulagen mit Wirkung ab 1. Januar 2001 vollumfänglich im BVG zu versichern. An einer Sitzung vom 21. Dezember 2000 teilte die Kernkraftwerk X.________ AG der KKBV ihre ablehnende Haltung betreffend Einbau der Schichtzulagen in die Pensionskasse mündlich mit. Dieser Entscheid wurde den Vorstandsdelegierten der KKBV mit Schreiben vom 14. Februar 2001 eröffnet.\nB.\nF.________ und L.________ erhoben am 4. Juni 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Kernkraftwerk X.________ AG Klage mit folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu ermitteln, wie hoch das versicherte Einkommen der Kläger im Sinne von Art. 18 der Statuten der PKE ist, wenn in der bisher von der Beklagten angewandten Berechnungsformel die Schichtzulagen berücksichtigt werden, die Berechnungsformel mithin lautet: Brutto-Monatsgrundlohn zuzüglich Schichtzulagen (Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags-, Wochenschicht) x 13 abzüglich Koordinationsabzug. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Die Kernkraftwerk X.________ AG schloss auf Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kernkraftwerk X.________ AG im Sinne eines Teilentscheides, den versicherten Lohn der Kläger unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden (Entscheid vom 17. November 2003).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kernkraftwerk X.________ AG die Aufhebung des kantonalen Entscheides.\nDie Versicherten und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitbeteiligte beigeladene PKE verlangt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\nIn zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publizierte Erw. 1b des Urteils\nBGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).\n2.\nDas kantonale Gericht hat den eingeklagten Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Schichtzulagen in die Berechnung des versicherten Lohnes der Beschwerdegegner einzubeziehen seien. Über die Höhe des neuen Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge wurde nicht (abschliessend) entschieden. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (\nArt. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG sowie\nArt. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (\nArt. 97, Art. 98 lit. g, Art. 98a und Art. 128 OG;\nArt. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (\nBGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2; SZS 2003 S. 521).\n3.\nStreitig ist, ob die Schichtzulagen, welche die ehemalige Arbeitgeberin und heutige Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern ausrichtete, unter den zu versichernden Lohn fallen. Es geht dabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht um einen Streit um Versicherungsleistungen, sondern um die Höhe der reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.\nDemnach hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n"}