6. Da Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2005 aufgehoben und die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge wird verpflichtet, S.________ Fr. 154'543.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 15. März 2001, zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.