Bei dieser Sachlage kann, wie bereits in BGE 131 V 31 ff. Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, offen bleiben, ob die reglementarische Um-schreibung "Unterstützung in erheblichem Masse" verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob es bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. Denn beides ist hier nicht der Fall. 5. Das Verzugszinsbegehren ist begründet ( Art. 104 Abs. 1 OG; BGE 117 V 349).