_, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt geltend macht, fällt ausser Betracht. Laut Reglement ist primär und ausschliesslich der überlebende Ehegatte berechtigt. Anhaltspunkte für eine vom Verstorbenen verfügte Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung zu Gunsten des Sohnes M.________ fehlen. 4.4 Bei dieser Sachlage kann, wie bereits in BGE 131 V 31 ff.