__ die Stellung eines Versorgers innehatte (Erw. 4.1.2 am Ende) und sein Ableben dazu führte, dass der Lebensgefährtin in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohte. Bei dieser Beweislage bleibt es bei der reglementarischen Begünstigtenordnung, welche prioritär die Ehegattin nennt, womit die Beschwerdegegnerin, welche im Wissen um den Prätendentenstreit das Todesfallkapital an K.________ ausbezahlte, gegenüber der Witwe leistungspflichtig wird. Ein Anspruch des Sohnes M.________, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt geltend macht, fällt ausser Betracht.