Auf Gesuch des Versicherten vom 27. Oktober 2000 hin erklärte sich die Behörde darin bereit, die Festsetzung des Existenzminimus ein weiteres Mal und dahingehend zu korrigieren, "dass Frau K.________ und das Kind bei der Berechnung neu mitberücksichtigt werden", was für die Behörde Grund dafür war, die monatlich pfändbare Quote auf inskünftig Fr. 500.- herabsetzen zu lassen. Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes gegenüber K.________ die Stellung eines Versorgers innehatte (Erw.