In den bei den Akten liegenden Bankauszügen des Versicherten und seiner Lebenspartnerin findet sich denn auch kein Beleg für entsprechende Zahlungen. Dass es hiefür offenkundig an Mitteln mangelte, belegt das Schreiben des Fürsorgeamtes der Stadt Bern, Inkassodienst, vom 31. Oktober 2000. Auf Gesuch des Versicherten vom 27. Oktober 2000 hin erklärte sich die Behörde darin bereit, die Festsetzung des Existenzminimus ein weiteres Mal und dahingehend zu korrigieren, "dass Frau K.________ und das Kind bei der Berechnung neu mitberücksichtigt werden", was für die Behörde Grund dafür war, die monatlich pfändbare Quote auf inskünftig Fr. 500.- herabsetzen zu lassen.