Der Versicherte verpflichtete sich zudem mit Vertrag vom 28. September 1990 zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn M.________. Unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Berechnung der Existenzminima (vgl. BlSchK 2001 S. 14-18) und im Hinblick auf die zahlreichen Betreibungen war der Versicherte nicht in der Lage, neben der Deckung des eigenen Bedarfs zusätzlich die Lebensgefährtin finanziell unterstützen zu können, die ihrerseits Leistungen der Fürsorge beanspruchte. In den bei den Akten liegenden Bankauszügen des Versicherten und seiner Lebenspartnerin findet sich denn auch kein Beleg für entsprechende Zahlungen.