Berufsvorsorgerechtlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass B.________, seit vielen Jahren hoch verschuldet, seinerseits vor seinem Tode in finanziell sehr knappen Verhältnissen gelebt hat. Nach der Lohnabtretung vom 7. Oktober 1999 wurde vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5919.70 als pfändbare Quote Fr. 1800.- für Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Ehefrau abgezogen. Ab November 1999 bis Oktober 2000 wurden monatlich gar Fr. 2400.- gepfändet, wodurch dem Verstorbenen lediglich ein Existenzminimum von Fr. 1719.70 verblieb.