4.3 Was das weitere reglementarische Erfordernis für eine rechtsgültige Abänderung der Begünstigtenordnung, die Unterstützung in erheblichem Masse, anbelangt, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von K.________ vor wie nach dem Tode des Versicherten schwierig waren. Nach der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bis April 2000 verfügte sie nach Lage der Akten über keine Einkommensquelle mehr; ab 15. November 2000 bezog sie Fürsorgeleistungen. Berufsvorsorgerechtlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass B.________, seit vielen Jahren hoch verschuldet, seinerseits vor seinem Tode in finanziell sehr knappen Verhältnissen gelebt hat.