Ab dem 15. November 2000 wurden ihr monatlich Fürsorgeleistungen ausgerichtet. Als Konkubinatspartnerin standen ihr nach Ableben des Vorsorgenehmers am 20. Dezember 2000 keinerlei gesetzliche Ansprüche aus der Beziehung zum Verstorbenen zu (vgl. Heinz Hausheer, Thomas Geiser, Esther Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2002, N 03.68). 4.2.2 Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und der Konkubinatspartnerin nach dem Tode des Versicherten war die Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Konkubinatspartnerin und Mutter des 1989 geborenen, gemeinsamen Sohnes M.________ mit dem Vorsorgezweck (Ziffer 1.2.1 PVR) grundsätzlich besser vereinbar.