4.2 4.2.1 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehegatten Anspruch auf eine zufolge Todesfalls des Ehemannes neu berechnete Invalidenrente nach IVG (jährlich Fr. 18'540.-) und eine Witwenrente nach BVG (jährlich Fr. 20'826.-), woraus sich monatliche Leistungen von rund Fr. 3300.- ergeben. Bis Dezember 2000 hatte sie gestützt auf die eherechtliche Trennungsregelung Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'800.-, wobei eine Lohnpfändung beim Versicherten nur im Umfang von Fr. 500.- möglich war. Weiter hatte sie seit 1. Januar 1995 Anspruch auf eine Invalidenrente, welche ab 1. Januar 1997 Fr. 1080.- monatlich betrug.