Der Vorsorgezweck wird in Ziffer 1.2.1 PVR näher umschrieben. Danach ist es Zweck der Personalvorsorge, die Arbeitnehmer und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich, dass eine Besserstellung von Vertretern der in Ziffer 3.4.11 erster Absatz lit. a PVR bezeichneten Personengruppen nur dann in Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innehatte.