Für eine spezielle Begünstigungsordnung hat er ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission zu richten. Diese ist bei ihrem Entscheid an den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Stiftungszweck gebunden. Sie orientiert den Stiftungsrat über ihren Entscheid (Ziffer 3.4.11 fünfter Absatz PVR). 4.1.2 Es gilt zu ermitteln, was unter dem von Ziffer 3.4.11 dritter Absatz PVR für eine Änderung der ordentlichen reglementarischen Begünstigungsordnung vorausgesetzten Erfordernis zu verstehen ist, wonach dem Vorsorgezweck (durch die geänderte Rangfolge) besser Rechnung getragen werden muss. Der Vorsorgezweck wird in Ziffer 1.2.1 PVR näher umschrieben.