Sind keine der unter lit. a erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet. 4.1.1 Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der in lit. a umschriebenen Personengruppe die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird (Ziffer 3.4.11 dritter Absatz PVR). Für eine spezielle Begünstigungsordnung hat er ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission zu richten.