Ziffer 3.4.11 erster Absatz PVR stellt für den Todesfall folgende Begünstigungsordnung auf: a) Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben: - der Ehegatte; - bei dessen Fehlen: die Kinder, für deren Unterhalt der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren davor ganz oder teilweise aufgekommen ist; - bei deren Fehlen: die übrigen Personen, die der Verstorbene in erheblichen Masse unterstützt hat; -.bei deren Fehlen: die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen; - bei deren Fehlen: die Eltern des Verstorbenen; - bei deren Fehlen: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder. b) Sind keine der unter lit.