Dabei konnte sie nach Lage der Akten keinerlei eigene Abklärungen zur Frage treffen, ob durch die Änderung der Begünstigtenordnung dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird. 3.3 Im Lichte der dargelegten Umstände ist fraglich, ob von einem den zwingenden Vorschriften über die Durchführung der paritätischen Verwaltung entsprechenden Beschluss ausgegangen werden kann. Wie es sich damit verhält und welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, dass die Beschwerdegegnerin es offenbar hinnahm, dass ihr über Jahre hinweg und jedenfalls für den massgeblichen Zeitraum (Dezember 2000) - entgegen Ziffer 3.3 OrgR (Erw.