Aus diesem Grunde sei auch kein formelles Protokoll erstellt worden, sondern lediglich der Beschluss in Form des Briefes vom 15. Dezember 2000 festgehalten worden. 3.2.2.2 Die Vorinstanz hat in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2004 ergänzende Beweisvorkehren getroffen und mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2004 den Verband "Q.________" (vormals SVJ) aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen (Sachverhalt B.a hievor).