Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2677). Die paritätische Verwaltung setzt mit Blick auf das Vertrauen der Versicherten und Destinatäre in die Entscheide des paritätischen Organs eine ordnungsgemässe und unverfälschte Willensbildung voraus. Dem dient die Einhaltung der formellen Vorschriften bezüglich Wahl, Konstituierung und Verfahren der Vorsorgekommission einschliesslich Protokollierungs- und Mitteilungspflichten an den Stiftungsrat, der seinerseits über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat (Erw. 3.1 hievor). 3.2.2 3.2.2.1