3.2 3.2.1 Art. 51 BVG ("Paritätische Verwaltung") lautet in der hier intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung wie folgt: 1.1.1 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. 2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten.