Mit Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden (Ziffer 4.2 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst (Ziffer 4.2 OrgR). Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen (Ziffer 4.3 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission entscheidet unter anderem über eine spezielle Begünstigungsordnung im Rahmen des Vorsorgereglements (Ziffer 5.1 OrgR). Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Personalvorsorgekommission (Ziffer 4.3. StU).