Er kann eine Wahlversammlung oder eine Urnenwahl vorsehen (Ziffer 3.2 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission teilt dem Stiftungsrat durch Zustellung des Wahlprotokolls ihre Zusammensetzung mit und orientiert ihn über jede Veränderung (Ziffer 3.3 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal jährlich (Ziffer. 4.2 OrgR). Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder durch die Mehrheit der Mitglieder mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden (Ziffer 4.2 OrgR).