2.1 OrgR setzt sich die Personalvorsorge-Kommission, die aus mindestens zwei Personen besteht, aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie konstituiert sich selbst (Wahl des Präsidenten, der je für eine Amtsdauer abwechslungsweise von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gestellt wird, Regelung der Zeichungsberechtigung; Ziffer 2.2 OrgR). Die Arbeitgebervertreter werden durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertreter durch die Arbeitnehmer gewählt. Die Wahl ist durch den Arbeitgeber zu organisieren. Er kann eine Wahlversammlung oder eine Urnenwahl vorsehen (Ziffer 3.2 OrgR).