3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der formelle Ablauf der Änderung der Begünstigtenordnung sei nicht gesetzes- und reglementskonform gewesen. Zudem sei die Personalvorsorge-Kommission nicht ordnungsgemäss besetzt und die Kommissionsmitglieder seien im fraglichen Zeitpunkt nicht formell in die Personalvorsorge-Kommission bestellt gewesen. 3.1 Gemäss Ziffer 2.1 OrgR setzt sich die Personalvorsorge-Kommission, die aus mindestens zwei Personen besteht, aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen.