1. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital (Versicherungsleistungen aus weitergehender Vorsorge nach Art. 49 Abs. 2 BVG) hat. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die Stiftungsurkunde vom 8. Juni 1984 (nachfolgend: StU), das seit dem 1. Januar 1991 geltende Reglement für Personalvorsorge (nachfolgend: PVR) sowie das vom Stiftungsrat am 25. November 1996 genehmigte und auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Organisationsreglement (nachfolgend: OrgR) anwendbar sind. Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist.