C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Stiftung zu verpflichten, ihr ein Todesfallkapital von Fr. 154'543.-, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 15. März 2001, zu bezahlen. Die Stiftung beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anspruch auf das strittige Todesfallkapital habe K.________, eventuell der 1989 geborene M.________. K.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung äussern sich nicht zur Sache. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: