In der Folge bekräftigte die Stiftung ihren Standpunkt, worauf S.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte. Gegen den auf Abweisung lautenden Entscheid vom 21. Januar 2004 führte S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess diese in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit es, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide (Urteil vom 23. August 2004).