{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-05_2006-10-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=17.10.2006&to_date=05.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=218&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-10-2006-B_117-2005&number_of_ranks=295", "Checksum": "5de7a27b5f82965e251dbf3b983f818e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.10.2006 B 117/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:55:19", "Checksum": "30914048c6de0505c497517fb92502bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.2\n4.2.1 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehegatten Anspruch auf eine zufolge Todesfalls des Ehemannes neu berechnete Invalidenrente nach IVG (jährlich Fr. 18'540.-) und eine Witwenrente nach BVG (jährlich Fr. 20'826.-), woraus sich monatliche Leistungen von rund Fr. 3300.- ergeben. Bis Dezember 2000 hatte sie gestützt auf die eherechtliche Trennungsregelung Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'800.-, wobei eine Lohnpfändung beim Versicherten nur im Umfang von Fr. 500.- möglich war. Weiter hatte sie seit 1. Januar 1995 Anspruch auf eine Invalidenrente, welche ab 1. Januar 1997 Fr. 1080.- monatlich betrug.\nK.________ hat gemäss eigener Darstellung nebst ihrer Arbeitskraft insgesamt Fr. 1'600'000.- in die im Jahre 1987 vom Verstorbenen gekaufte, 1997 in Konkurs gefallene Firma investiert. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Physiotherapeutin scheiterte. Von April 1998 bis März 2000 bezog sie Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 3708.30. Ab dem 15. November 2000 wurden ihr monatlich Fürsorgeleistungen ausgerichtet. Als Konkubinatspartnerin standen ihr nach Ableben des Vorsorgenehmers am 20. Dezember 2000 keinerlei gesetzliche Ansprüche aus der Beziehung zum Verstorbenen zu (vgl. Heinz Hausheer, Thomas Geiser, Esther Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2002, N 03.68).\n4.2.2 Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und der Konkubinatspartnerin nach dem Tode des Versicherten war die Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Konkubinatspartnerin und Mutter des 1989 geborenen, gemeinsamen Sohnes M.________ mit dem Vorsorgezweck (Ziffer 1.2.1 PVR) grundsätzlich besser vereinbar.\n4.3 Was das weitere reglementarische Erfordernis für eine rechtsgültige Abänderung der Begünstigtenordnung, die Unterstützung in erheblichem Masse, anbelangt, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von K.________ vor wie nach dem Tode des Versicherten schwierig waren. Nach der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bis April 2000 verfügte sie nach Lage der Akten über keine Einkommensquelle mehr; ab 15. November 2000 bezog sie Fürsorgeleistungen. Berufsvorsorgerechtlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass B.________, seit vielen Jahren hoch verschuldet, seinerseits vor seinem Tode in finanziell sehr knappen Verhältnissen gelebt hat. Nach der Lohnabtretung vom 7. Oktober 1999 wurde vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5919.70 als pfändbare Quote Fr. 1800.- für Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Ehefrau abgezogen. Ab November 1999 bis Oktober 2000 wurden monatlich gar Fr. 2400.- gepfändet, wodurch dem Verstorbenen lediglich ein Existenzminimum von Fr. 1719.70 verblieb. Der Pfändungsbetrag wurde mit Wirkung ab dem 4. November 2000 auf Fr. 1200.- reduziert, wodurch sich das zur Verfügung stehende Monatseinkommen auf Fr. 2919.70 erhöhte. Der Versicherte verpflichtete sich zudem mit Vertrag vom 28. September 1990 zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn M.________. Unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Berechnung der Existenzminima (vgl. BlSchK 2001 S. 14-18) und im Hinblick auf die zahlreichen Betreibungen war der Versicherte nicht in der Lage, neben der Deckung des eigenen Bedarfs zusätzlich die Lebensgefährtin finanziell unterstützen zu können, die ihrerseits Leistungen der Fürsorge beanspruchte. In den bei den Akten liegenden Bankauszügen des Versicherten und seiner Lebenspartnerin findet sich denn auch kein Beleg für entsprechende Zahlungen. Dass es hiefür offenkundig an Mitteln mangelte, belegt das Schreiben des Fürsorgeamtes der Stadt Bern, Inkassodienst, vom 31. Oktober 2000. Auf Gesuch des Versicherten vom 27. Oktober 2000 hin erklärte sich die Behörde darin bereit, die Festsetzung des Existenzminimus ein weiteres Mal und dahingehend zu korrigieren, \"dass Frau K.________ und das Kind bei der Berechnung neu mitberücksichtigt werden\", was für die Behörde Grund dafür war, die monatlich pfändbare Quote auf inskünftig Fr. 500.- herabsetzen zu lassen.\nInsgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes gegenüber K.________ die Stellung eines Versorgers innehatte (Erw. 4.1.2 am Ende) und sein Ableben dazu führte, dass der Lebensgefährtin in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohte. Bei dieser Beweislage bleibt es bei der reglementarischen Begünstigtenordnung, welche prioritär die Ehegattin nennt, womit die Beschwerdegegnerin, welche im Wissen um den Prätendentenstreit das Todesfallkapital an K.________ ausbezahlte, gegenüber der Witwe leistungspflichtig wird. Ein Anspruch des Sohnes M.________, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt geltend macht, fällt ausser Betracht. Laut Reglement ist primär und ausschliesslich der überlebende Ehegatte berechtigt. Anhaltspunkte für eine vom Verstorbenen verfügte Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung zu Gunsten des Sohnes M.________ fehlen.\n4.4 Bei dieser Sachlage kann, wie bereits in\nBGE 131 V 31 ff. Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, offen bleiben, ob die reglementarische Um-schreibung \"Unterstützung in erheblichem Masse\" verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob es bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. Denn beides ist hier nicht der Fall.\n5.\nDas Verzugszinsbegehren ist begründet (\nArt. 104 Abs. 1 OG;\nBGE 117 V 349).\n6.\nDa Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).\n"}