{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-05_2006-10-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=17.10.2006&to_date=05.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=218&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-10-2006-B_117-2005&number_of_ranks=295", "Checksum": "5de7a27b5f82965e251dbf3b983f818e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.10.2006 B 117/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:55:19", "Checksum": "30914048c6de0505c497517fb92502bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n3.3 Im Lichte der dargelegten Umstände ist fraglich, ob von einem den zwingenden Vorschriften über die Durchführung der paritätischen Verwaltung entsprechenden Beschluss ausgegangen werden kann. Wie es sich damit verhält und welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, dass die Beschwerdegegnerin es offenbar hinnahm, dass ihr über Jahre hinweg und jedenfalls für den massgeblichen Zeitraum (Dezember 2000) - entgegen Ziffer 3.3 OrgR (Erw. 3.1) - weder das Wahlprotokoll über die Zusammensetzung der Personalvorsorgekommission noch die Orientierung über entsprechende Veränderungen zugegangen sind - mithin im Streitfall die Authentizität des Organentscheides einer Nachprüfung nicht zugänglich ist -, kann mit Blick auf die nachfolgend dargelegte materiell-rechtliche Rechtslage indes offen bleiben.\n4.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Begünstigtenordnung seien nicht erfüllt, weil die reglementarisch vorausgesetzte und durch die Rechtsprechung konkretisierte regelmässige und erhebliche Unterstützung der begünstigten Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben war.\n4.1 Ziffer 3.4.11 erster Absatz PVR stellt für den Todesfall folgende Begünstigungsordnung auf:\na) Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben:\n- der Ehegatte;\n- bei dessen Fehlen: die Kinder, für deren Unterhalt der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren davor ganz oder teilweise aufgekommen ist;\n- bei deren Fehlen: die übrigen Personen, die der Verstorbene in erheblichen Masse unterstützt hat;\n-.bei deren Fehlen: die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen;\n- bei deren Fehlen: die Eltern des Verstorbenen;\n- bei deren Fehlen: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder.\nb) Sind keine der unter lit. a erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.\n4.1.1 Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der in lit. a umschriebenen Personengruppe die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird (Ziffer 3.4.11 dritter Absatz PVR). Für eine spezielle Begünstigungsordnung hat er ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission zu richten. Diese ist bei ihrem Entscheid an den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Stiftungszweck gebunden. Sie orientiert den Stiftungsrat über ihren Entscheid (Ziffer 3.4.11 fünfter Absatz PVR).\n4.1.2 Es gilt zu ermitteln, was unter dem von Ziffer 3.4.11 dritter Absatz PVR für eine Änderung der ordentlichen reglementarischen Begünstigungsordnung vorausgesetzten Erfordernis zu verstehen ist, wonach dem Vorsorgezweck (durch die geänderte Rangfolge) besser Rechnung getragen werden muss. Der Vorsorgezweck wird in Ziffer 1.2.1 PVR näher umschrieben. Danach ist es Zweck der Personalvorsorge, die Arbeitnehmer und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich, dass eine Besserstellung von Vertretern der in Ziffer 3.4.11 erster Absatz lit. a PVR bezeichneten Personengruppen nur dann in Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innehatte. Dies ist dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod der versicherten Person in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise droht, was sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemisst (\nBGE 131 V 33 Erw. 5.2 mit Hinweisen).\n"}