{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-05_2006-10-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=17.10.2006&to_date=05.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=218&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-10-2006-B_117-2005&number_of_ranks=295", "Checksum": "5de7a27b5f82965e251dbf3b983f818e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.10.2006 B 117/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:55:19", "Checksum": "30914048c6de0505c497517fb92502bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.2\n3.2.1 Art. 51 BVG (\"Paritätische Verwaltung\") lautet in der hier intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung wie folgt:\n1.1.1 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.\n2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:\na. die Wahl der Vertreter der Versicherten;\nb. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;\nc.die paritätische Vermögensverwaltung;\nd.das Verfahren bei Stimmengleichheit.\n3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen.\n4 Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.\n5 Erlässt nach Artikel 50 Absatz 2 der Bund, der Kanton oder die Gemeinde die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, so ist das paritätisch besetzte Organ vorher anzuhören.\n3.2.1.1 Der Zweck des Art. 51 BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mitbestimmung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stärken (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 202 f.; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2677). Die paritätische Verwaltung setzt mit Blick auf das Vertrauen der Versicherten und Destinatäre in die Entscheide des paritätischen Organs eine ordnungsgemässe und unverfälschte Willensbildung voraus. Dem dient die Einhaltung der formellen Vorschriften bezüglich Wahl, Konstituierung und Verfahren der Vorsorgekommission einschliesslich Protokollierungs- und Mitteilungspflichten an den Stiftungsrat, der seinerseits über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat (Erw. 3.1 hievor).\n3.2.2\n3.2.2.1 Laut Schreiben der Personalvorsorge-Kommission vom 15. Dezember 2000, unterzeichnet durch \"Z.________, Vize-Präsident SVJ (Arbeitgeber)\" und \"W.________, Zentralsekretär SVJ (Arbeitnehmer)\", hat die Personalvorsorge-Kommission am 13. Dezember 2000 beschlossen, das Gesuch um Änderung der Begünstigtenordnung zu unterstützen, weil die Gründe den reglementarischen Bestimmungen des aktuellen Reglements entsprechen würden. Im an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2004 gab der Zentralsekretär des Verbandes \"Q.________\" (vormals SVJ) an, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die Personalvorsorge-Kommission, bestehend aus den Mitgliedern Z.________ (Arbeitgebervertreter) und W.________ (Arbeitnehmervertreter), am 13. Dezember 2000 vollzählig zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammengekommen sei, um über das Gesuch des Versicherten zu befinden. Beide Vertreter seien zwischenzeitlich nicht mehr für den Verband tätig. Auf Anfrage hin habe W.________ erklärt, es habe sich offenbar um das einzige Traktandum gehandelt. Aus diesem Grunde sei auch kein formelles Protokoll erstellt worden, sondern lediglich der Beschluss in Form des Briefes vom 15. Dezember 2000 festgehalten worden.\n3.2.2.2 Die Vorinstanz hat in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2004 ergänzende Beweisvorkehren getroffen und mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2004 den Verband \"Q.________\" (vormals SVJ) aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen (Sachverhalt B.a hievor). Der Verband ist der entsprechenden, ausdrücklichen Aufforderung insofern nur unzureichend nachgekommen, als insbesondere Protokolle über die Wahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter mit Angabe der Personalien und Amtsdauern fehlen. Es bleibt damit unbewiesen, ob, wann und für welche Amtsdauern die das Schreiben vom 15. Dezember 2000 Unterzeichnenden, deren Identifikation letztlich im Dunkeln bleibt, im Dezember 2000 die einzigen, rechtmässig gewählten Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission waren. Weiter fehlt es zugestandenermassen an einem reglementarisch vorgeschriebenen Beschlussprotokoll. In Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und einer daraus abgeleiteten Dringlichkeit für einen raschen Entscheid über die beantragte Änderung der Begünstigtenordnung entschied die Personalvorsorge-Kommission schliesslich innert weniger Tage (Eingang des Gesuchs: 8. Dezember 2000, Entscheid: 13. Dezember 2000). Dabei konnte sie nach Lage der Akten keinerlei eigene Abklärungen zur Frage treffen, ob durch die Änderung der Begünstigtenordnung dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird."}