{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-05_2006-10-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=17.10.2006&to_date=05.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=218&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-10-2006-B_117-2005&number_of_ranks=295", "Checksum": "5de7a27b5f82965e251dbf3b983f818e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.10.2006 B 117/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.10.2006 B 117/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:55:19", "Checksum": "30914048c6de0505c497517fb92502bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.10.2006 B 117/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n1.\nStrittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital (Versicherungsleistungen aus weitergehender Vorsorge nach Art. 49 Abs. 2 BVG) hat.\nDas kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die Stiftungsurkunde vom 8. Juni 1984 (nachfolgend: StU), das seit dem 1. Januar 1991 geltende Reglement für Personalvorsorge (nachfolgend: PVR) sowie das vom Stiftungsrat am 25. November 1996 genehmigte und auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Organisationsreglement (nachfolgend: OrgR) anwendbar sind.\nZu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (\nBGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und auf Grund freier Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (\nBGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil L. vom 20. Februar 2006, H 88/05, Erw. 4.2 und Urteil K. vom 6. Februar 2006, I 625/05, Erw. 3.2.1).\n2.\nIn tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der am 20. Dezember 2000 verstorbene, als geschäftsführender Sekretär des SVJ tätig gewesene Versicherte am 1. Dezember 2000 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Änderung der reglementarischen Begünstigungsordnung gemäss Ziffer 3.4.11 PVR zu Gunsten von K.________ eingereicht hat. Via SVJ gelangte das Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission, die am 15. Dezember 2000 die Beschwerdegegnerin orientierte, die Kommission habe am 13. Dezember 2000 beschlossen, das Gesuch um Änderung der Begünstigtenordnung \"vollumfänglich zu unterstützen\".\n3.\nDie Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der formelle Ablauf der Änderung der Begünstigtenordnung sei nicht gesetzes- und reglementskonform gewesen. Zudem sei die Personalvorsorge-Kommission nicht ordnungsgemäss besetzt und die Kommissionsmitglieder seien im fraglichen Zeitpunkt nicht formell in die Personalvorsorge-Kommission bestellt gewesen.\n3.1 Gemäss Ziffer 2.1 OrgR setzt sich die Personalvorsorge-Kommission, die aus mindestens zwei Personen besteht, aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie konstituiert sich selbst (Wahl des Präsidenten, der je für eine Amtsdauer abwechslungsweise von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gestellt wird, Regelung der Zeichungsberechtigung; Ziffer 2.2 OrgR). Die Arbeitgebervertreter werden durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertreter durch die Arbeitnehmer gewählt. Die Wahl ist durch den Arbeitgeber zu organisieren. Er kann eine Wahlversammlung oder eine Urnenwahl vorsehen (Ziffer 3.2 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission teilt dem Stiftungsrat durch Zustellung des Wahlprotokolls ihre Zusammensetzung mit und orientiert ihn über jede Veränderung (Ziffer 3.3 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal jährlich (Ziffer. 4.2 OrgR). Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder durch die Mehrheit der Mitglieder mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden (Ziffer 4.2 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst (Ziffer 4.2 OrgR). Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen (Ziffer 4.3 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission entscheidet unter anderem über eine spezielle Begünstigungsordnung im Rahmen des Vorsorgereglements (Ziffer 5.1 OrgR).\nDer Stiftungsrat überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Personalvorsorgekommission (Ziffer 4.3. StU).\n"}