8. Dem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ( Art. 152 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG) kann entsprochen werden. Die Bedürftigkeit ist auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen, die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung war geboten ( BGE 125 V 202 Erw. 4a, 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.