Damit ist auch der diesbezügliche Editionsantrag abzuweisen. Mit dem kantonalen Gericht ist daher zu folgen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beginn der Arbeitsfähigkeit nicht in den Zeitraum vom Januar 1989 bis 30. Januar 1990 fällt. 6. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob der Stammanspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht sowieso verjährt wäre. 7. Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Pensionskasse hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen).