Schon im Jahre 1994 ist es der Invalidenversicherung nicht gelungen, den Beginn des Wartejahres festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, wie das nun - zehn Jahre später - möglich sein sollte. Wie bereits festgestellt, hatte Dr. H.________ dem Beschwerdeführer im Jahre 1989 einzig eine kurze, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Edition der vollständigen Krankengeschichte, welche dieser Arzt aufgezeichnet hat, kann daran nichts ändern, weshalb davon abzusehen ist. Genausowenig würden die Akten des Sozialdienstes A.________ zu einer besseren Erkenntnis führen, wie die Vorinstanz bereits eingehend begründet hat. Damit ist auch der diesbezügliche Editionsantrag abzuweisen.