Auch dies spricht gegen den Beginn einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989, welche - ohne grössere Unterbrechung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führte. 5.4 Zusammenfassend sprechen die aktenmässig belegten Indizien klarerweise gegen einen Beginn einer dauernden, mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit während des Jahres 1989. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits in seinen Jugendjahren dokumentiert ist.