Darunter fällt auch eine Hospitalisation vom 19. und 20. Februar 1988 wegen Einnahme von Alkohol und barbiturathaltigen Tabletten in suizidaler Absicht. Diese Tatsachen sprechen gegen den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989. Im Jahre 1990 hatte der Beschwerdeführer mit der Ausgleichskasse über ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender von immerhin Fr 30'753.- abgerechnet. Auch dies spricht gegen den Beginn einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989, welche - ohne grössere Unterbrechung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führte.