5.3 Wird hingegen auf die letztinstanzlich eingereichte Aufstellung betreffend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zeitraum vom 21. Januar 1988 bis 7. September 1991 des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, abgestellt, fällt auf, dass im Jahre 1989 einzig vom 3. bis 12. Dezember 1989 eine solche attestiert worden war. Hingegen wurde im Jahr 1988 verschiedentlich während kürzeren oder längeren Perioden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Darunter fällt auch eine Hospitalisation vom 19. und 20. Februar 1988 wegen Einnahme von Alkohol und barbiturathaltigen Tabletten in suizidaler Absicht.