Es kann demnach in Bezug auf die zeitlichen Angaben nicht darauf abgestellt werden. Wird analog der IV-Stelle der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gelegt, ist er auf Herbst 1990 zu datieren, womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Stiftung entfiele. 5.3 Wird hingegen auf die letztinstanzlich eingereichte Aufstellung betreffend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zeitraum vom 21. Januar 1988 bis 7. September 1991 des Hausarztes Dr. med.