Die Stelle bei der Firma F.________ AG sei nach einem Monat gekündigt worden. 5.2.3 Vergleicht man die beiden Berichte mit den Einträgen im individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers und mit der Tatsache, dass Belege für seine Tätigkeit bei der Firma G.________ AG vom Juni 1987 bis Ende Dezember 1989 vorliegen, fallen in Bezug auf die Zeitangaben erhebliche Differenzen auf. Die in den genannten Berichten erwähnten Anstellungsverhältnisse, beziehungsweise die selbstständige Tätigkeit, liegen alle ziemlich genau ein Jahr nach den Angaben gemäss IK-Auszug. Es kann demnach in Bezug auf die zeitlichen Angaben nicht darauf abgestellt werden.