Andererseits endete das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma G.________ AG per 31. Dezember 1989. Liegt der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit daher nach dem 30. Januar 1990 - inklusive gesetzlicher Nachdeckungsfrist -, ist die Stiftung nicht leistungspflichtig. Damit ist vorerst zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob dieser in den genannten dreizehnmonatigen Zeitraum fällt.