4. Vorliegend ist der Beschwerdeführer erstmals am 5. Januar 2000 mit dem Ersuchen um Ausrichtung von Leistungen aus der Personalvorsorge an seine frühere Arbeitgeberin gelangt. Ein möglicher Rentenanspruch ist daher einerseits sicher verjährt, wenn dessen Beginn vor dem 4. Januar 1990 - der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher vor Januar 1989 - datieren würde. Andererseits endete das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma G.________ AG per 31. Dezember