3. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, vorliegend sei der von der IV-Stelle postulierte Beginn der Arbeitsfähigkeit per September 1989 für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich, da die entsprechende Verfügung der Stiftung nicht eröffnet worden war. Auch der Umstand, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen und der Beginn der schliesslich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit damit für sie nicht von entscheidender Bedeutung war, spricht dafür, mit dem kantonalen Gericht den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren frei zu prüfen.