2. Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität führte, in den Zeitraum des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma G.________ AG (inklusive 30-tägiger Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG [in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung]), also vom 1. Juni 1987 bis 30. Januar 1990, fällt, und andererseits, ob das Stammrecht bei Klageeinreichung am 31. Mai 2002 verjährt war oder nicht.