Im Weitern muss der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen nach BVG massgebliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinreichend klar nachgewiesen sein ( BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 OR zutreffend festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente als solcher nach zehn Jahren verjährt, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war, während das einzelne Rentenbetreffnis gemäss Art. 130 Abs. 1 OR innert fünf Jahren seit dessen Fälligkeit verjährt ( BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 437).