Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ( Art. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind ( BGE 126 V 310 Erw. 1 in fine) und der Vorsorgeeinrichtung rechtskonform eröffnet wurden ( BGE 129 V 73), zutreffend dargelegt. Im Weitern muss der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen nach BVG massgebliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinreichend klar nachgewiesen sein ( BGE 126 V 360 Erw.