Dieses Begehren wurde von der Personalvorsorgestiftung E.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, er sei während dem Zeitraum, in welchem er bei der Stiftung versichert war, nicht zu mindestens 50 % invalid im Sinne der Invalidenversicherung gewesen. Nachdem M.________ die Sache vorerst auf sich beruhen liess, wandte sich sein Rechtsvertreter am 28. September 2001 mit der Bitte um nähere Auskunft über das Arbeitsverhältnis an die Firma G.________ AG. Die Stiftung lehnte ihre Leistungspflicht in der Folge wiederum ab.