{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-117-03_2004-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=17.09.2004&to_date=06.10.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=110&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2004-B_117-2003&number_of_ranks=308", "Checksum": "f81bb3f2c9919b0b21eda0528c3c02cc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 117/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.09.2004 B 117/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.09.2004 B 117/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.09.2004 B 117/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:36:19", "Checksum": "f746509121cdbb8c9cfe2b9a70db074e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.09.2004 B 117/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n5.2\n5.2.1 Im Sachbearbeitungsprotokoll der Invalidenversicherung vom 25. Juli 1994 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit psychisch instabil. Die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit seien dabei immer massiver geworden und der Beginn der Wartezeit praktisch nicht festzulegen. Man stützt sich in der Folge auf einen Bericht des Sozialdienstes A.________ vom 14. April 1994, worin festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe letztmals vom Frühling 1986 bis Ende 1988 eine längere Arbeitsstelle als Reprograph bei der Zeitung X.________ innegehabt. Ab Januar 1989 habe er ohne Erfolg versucht, als Selbstständigerwerbender ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Nachdem er im Sommer 1989 einen Monat bei der Firma F.________ AG gearbeitet habe, gehe er seit Herbst 1989 keiner Erwerbsarbeit mehr nach.\n5.2.2 Auch im Bericht der Klinik Y.________ vom 4. Juli 1994 werden in Bezug auf den vorliegend interessierenden Zeitraum identische Angaben gemacht. Ab 1985 sei es unter zunehmendem finanziellem Druck zu vermehrten Angstzuständen, einer Konzentrationsschwäche und mehreren Erregungszuständen unter Alkoholeinfluss mit Selbstbeschädigung gekommen. Der Versicherte sei bei der Firma A.________ wegen ungenügender Leistung entlassen worden und habe in der Folge für acht Monate zu S.________ gewechselt. Dort sei er, ohne zu arbeiten, tagelang blockiert und depressiv gewesen. Im Jahre 1986 habe er für zwei Jahre zur Zeitung X.________ gewechselt. Nach anfänglich genügender Arbeitsleistung sei es zunehmend zu Ängsten, Blockierungen und zu immer länger dauernden Rückzügen in die Dunkelkammer des Betriebes gekommen, bis die Arbeitssituation untragbar geworden sei. Im Jahre 1988 habe der Explorand versucht selbstständig zu arbeiten, was nach sieben Monaten gescheitert sei. Die Stelle bei der Firma F.________ AG sei nach einem Monat gekündigt worden.\n5.2.3 Vergleicht man die beiden Berichte mit den Einträgen im individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers und mit der Tatsache, dass Belege für seine Tätigkeit bei der Firma G.________ AG vom Juni 1987 bis Ende Dezember 1989 vorliegen, fallen in Bezug auf die Zeitangaben erhebliche Differenzen auf. Die in den genannten Berichten erwähnten Anstellungsverhältnisse, beziehungsweise die selbstständige Tätigkeit, liegen alle ziemlich genau ein Jahr nach den Angaben gemäss IK-Auszug. Es kann demnach in Bezug auf die zeitlichen Angaben nicht darauf abgestellt werden. Wird analog der IV-Stelle der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gelegt, ist er auf Herbst 1990 zu datieren, womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Stiftung entfiele.\n5.3 Wird hingegen auf die letztinstanzlich eingereichte Aufstellung betreffend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zeitraum vom 21. Januar 1988 bis 7. September 1991 des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, abgestellt, fällt auf, dass im Jahre 1989 einzig vom 3. bis 12. Dezember 1989 eine solche attestiert worden war. Hingegen wurde im Jahr 1988 verschiedentlich während kürzeren oder längeren Perioden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Darunter fällt auch eine Hospitalisation vom 19. und 20. Februar 1988 wegen Einnahme von Alkohol und barbiturathaltigen Tabletten in suizidaler Absicht. Diese Tatsachen sprechen gegen den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989. Im Jahre 1990 hatte der Beschwerdeführer mit der Ausgleichskasse über ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender von immerhin Fr 30'753.- abgerechnet. Auch dies spricht gegen den Beginn einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1989, welche - ohne grössere Unterbrechung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führte.\n5.4 Zusammenfassend sprechen die aktenmässig belegten Indizien klarerweise gegen einen Beginn einer dauernden, mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit während des Jahres 1989. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits in seinen Jugendjahren dokumentiert ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die einzige attestierte Arbeitsunfähigkeit während neun Tagen im Jahre 1989 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur schliesslich vollständigen Invalidität führte. Richtigerweise hat sie auch in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten, dass weitere Beweismassnahmen zu keiner besseren Erkenntnis führen könnten. Schon im Jahre 1994 ist es der Invalidenversicherung nicht gelungen, den Beginn des Wartejahres festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, wie das nun - zehn Jahre später - möglich sein sollte. Wie bereits festgestellt, hatte Dr. H.________ dem Beschwerdeführer im Jahre 1989 einzig eine kurze, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Edition der vollständigen Krankengeschichte, welche dieser Arzt aufgezeichnet hat, kann daran nichts ändern, weshalb davon abzusehen ist. Genausowenig würden die Akten des Sozialdienstes A.________ zu einer besseren Erkenntnis führen, wie die Vorinstanz bereits eingehend begründet hat. Damit ist auch der diesbezügliche Editionsantrag abzuweisen. Mit dem kantonalen Gericht ist daher zu folgen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beginn der Arbeitsfähigkeit nicht in den Zeitraum vom Januar 1989 bis 30. Januar 1990 fällt.\n6.\nBei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob der Stammanspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht sowieso verjährt wäre.\n7.\nDa Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss\nArt. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Pensionskasse hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen).\n"}